Keller Tore - Immer die passende Lösung!
Keller Tor-Systeme

Einkaufs- und Zahlungsbedingungen Keller Tor-Systeme GmbH & Co. KG

Stand 07.2018

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Allgemeinde Geschäftsbedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren nachstehenden Bedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung oder Dienstleistung für uns vorbehaltlos entgegennehmen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit den Lieferanten und Dienstleistern.

1.2 Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3 Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten oder Dienstleister ist für uns kostenlos und unverbindlich.


2. Vertragsschluss, Abtretung von Rechten


2.1 Ein Vertrag mit Lieferanten und Dienstleistern kommt nur zustande, wenn eine schriftliche oder mündliche Bestellung von unbeschränkbar bevollmächtigten Personen vorliegt. Desgleichen erlangen Nebenabreden, die nicht mit einer der vorgenannten Personen getroffen wurden, Wirksamkeit nur durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung durch uns. Spätestens vier Wochen nach Bestelldatum sind wir an unser Bestellangebot nicht mehr gebunden.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen und Unterlagen, die wir dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant oder Dienstleister unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dasselbe gilt, wenn die Unterlagen nicht im Zusammenhang mit unserer Bestellung verwendet werden sollen. Ist die Bestellung durchgeführt worden, sind die Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben.

2.3 Der Lieferant oder Dienstleister ist ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung durch uns nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrages, wie auch seine vertraglichen Ansprüche, weder ganz oder auch nur teilweise auf Dritte zu übertragen. Unterlieferanten und Dienstleister des Vertragspartners sind uns auf Wunsch namentlich zu benennen.

2.4 Für den Fall, dass der Lieferant oder Dienstleister für uns und/oder einen Kunden von uns nach bestimmten Vorgaben unseres Hauses individualisierte Produkte (Tore, Torsysteme und dgl. mehr) herstellt oder plant, so ist es dem Lieferanten oder sonstigen Dienstleister strikt untersagt, mit unserem Kunden unmittelbar oder mittelbar, selbst oder durch Dritte (etwa auch durch Beteiligungsunternehmen oder sonstige natürliche oder juristische Personen) in Verbindung zu treten. Der Lieferant oder sonstige Dienstleister gewährleistet uns in Bezug auf solche Kunden unbedingten Kundenschutz für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Übergabe des entsprechenden Produktes an uns oder unseren Kunden. Im Falle der Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, von dem Lieferanten oder sonstigen Dienstleister eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro zu verlangen, deren Angemessenheit nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 3 BGB auch durch gerichtliches Urteil festgestellt werden soll.


3. Rechnungen, Preise, Zahlungsbedingungen

3.1
Die vereinbarten Preise verstehen sich vorbehaltlich anderer Vereinbarungen als Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Lieferant oder Dienstleister zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat.

3.2 Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung in verständlicher und ordnungsgemäßer Form mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten einzureichen. Sie werden von uns innerhalb von 8 Tagen mit 4 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung (Zugang der Rechnung) bezahlt. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor vertragsgemäßer Übergabe an uns.

3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlich bestimmten Umfang zu. Dies gilt auch für Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte aus neueren Rechnungen für frühere bzw. ältere Lieferungen des Lieferanten oder der Dienstleisters. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis oder das Dienstleistungsentgelt zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen oder andere wesentliche Unterlagen der Ware nicht zur Verfügung gestellt werden.

3.4 Preisgleitklauseln in Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Dienstleister gelten nur, wenn diese mit uns in individueller Form ausdrücklich für einen jeden Einzelfall verbindlich vereinbart worden sind. Es kommt der, am Tage der Lieferung maßgebliche Legierungszuschlag zur Anwendung.


4. Maße, Gewichte, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nicht zulässig. Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.


5. Versendung und Gefahrübergang

5.1
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung per Lieferanschrift Driedorf. Leistungs- und Erfüllungsort ist unsere Firma in Driedorf oder eine andere, von uns bestimmte Versand- bzw. Abladeanschrift. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten oder Dienstleisters bis zur Ablieferung an der Versandanschrift. Die Übergabepflicht der zu liefernden Ware im Sinne dieser Ziffer ist erst erfüllt, wenn sich die Ware gut verwahrt auf oder an einem Ort der Lieferstelle befindet, von dem aus eine sichere und insbesondere mangelfreie Verarbeitung an der Baustelle gewährleistet ist. Zu Zwecken der Dokumentation hat der Lieferant oder sonstige Dienstleister dafür zu sorgen, dass die so abgestellte Ware an der Abladestelle fotografiert wird und zwar derart, dass die Ware allseitig auf den zu erstellenden Aufnahmen gut erkennbar abgelichtet ist und insbesondere deren Positionierung an der Abladestelle eindeutig definiert ist. Sind dabei bereits Mängel oder Beschädigungen erkennbar, so sind diese in besonderer Weise zu dokumentieren. Dazu ist dann auch ein schriftlicher Beschädigungs- oder Mängelbericht – zumindest stichwortartig – zu fertigen.

5.2 Der Lieferant oder Dienstleister trägt die Sachgefahr bis zur Übergabe der Ware an uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist im Sinne der vorstehenden Ziffer 5.1.


6. Verpackung, Transporthilfsmittel

6.1
Die Verpackung erfolgt handelsüblich, sofern nicht eine besondere Art der Verpackung vereinbart ist.

6.2 Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten oder Dienstleisters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.3 Die uns überlassenen Transporthilfsmittel, wie z. B. Paletten und Gitterboxen bleiben Eigentum des Lieferanten oder Dienstleisters, soweit nicht ein Austausch gegen gleichwertige Transporthilfsmittel vereinbart ist.


7. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrübergang, Lagerung

7.1
Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Insbesondere ist eine AGB der Lieferanten oder Dienstleister, wonach der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferungen ausgesprochen ist, ausgeschlossen. Diesem Vorbehalt wird bereits hierdurch ausdrücklich widersprochen.

7.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist.

7.3 Alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstige Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferung gehören, sind uns am Tage des Versandes zuzuschicken. Sollten durch Lieferverzögerungen einschließlich der verspäteten Übersendung der vorgenannten Unterlagen eventuelle Zahlungsabsicherungen verfallen, erfolgt Zahlung durch uns erst nach Eingang der Zahlung unseres Abnehmers.

7.4 Gerät der Lieferant oder Dienstleister in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Lieferung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Leistung ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant oder Dienstleister den Schadensersatz geleistet hat. Machen wir Schadensersatz statt der Lieferung geltend, so ist hierauf die vereinbarte Vertragsstrafe gem. §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 1 BGB anzurechnen.

7.5 Bei Lieferverzug aus einem, vom Lieferanten oder Dienstleister zu vertretenden Grund, wird, unbeschadet dem Vorstehenden, eine Konventionalstrafe an uns fällig, die mangels abweichender Vereinbarung 1 % des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung, maximal jedoch 5 % beträgt.

7.6 Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Teillieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

7.7 Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir von diesem Vertrag ganz oder in Teilen zurücktreten oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Lieferanten oder Dienstleister hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

7.8 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant oder Dienstleister nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung von mindestens 10 Tagen nicht erhalten hat.

7.9 Der Lieferant oder Dienstleister trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

7.10 Die Lagerung von, für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf unserem Gelände, darf nur auf durch uns zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Lieferant oder Dienstleister bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und Gefahr


8. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

8.1
Auf unser Verlangen stellt uns der Lieferant eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folge nicht zu vertreten.


9. Qualität, Mängel der Ware, Gewährleistung

9.1
Der Lieferant oder Dienstleister ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem neuesten Stand der Technik entsprechend ausgerichtet ist, zu unterhalten. Der Lieferant oder Dienstleister führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch, es sei denn, es erweist sich als notwendig, dass wir eine spezielle Vorstufenprüfung für notwendig erachten und diese per Prüfplan vorgeben. Der Lieferant oder Dienstleister führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt. Der Lieferant oder Dienstleister hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant oder Dienstleister willigt hiermit in Qualitäts- und/oder Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seiner Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme durch uns oder einen von uns Beauftragten ein. Der Lieferant oder Dienstleister ist aufgefordert, unsere Umwelt- und Energiepolitik zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der vertraglichen Beziehungen nachhaltig zu fördern.

9.2
Der Lieferant oder sonstige Dienstleister versichert, dass die Waren allen aktuell gültigen Normen und Richtlinien und gültigen Konfirmitätserklärungen und Baumusterzulassungen entsprechen, sowie alle Zulassungsprüfzertifikate nach den einschlägigen DIN- Vorschriften besitzen.

9.3 Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Dieser umfasst jedoch nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten oder Dienstleister gem. vorstehendem Absatz ersetzt. Der Lieferant oder Dienstleister verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

9.4 Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Lieferanten oder Dienstleisters gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Lieferanten oder Dienstleisters nur unerheblich ist.

9.5 Wir können vom Lieferanten oder Dienstleister Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.

9.6 In dringenden Fällen steht uns, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten oder Dienstleisters selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

9.7 Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Dienstleistung. Die Mängelhaftung des Lieferanten oder Dienstleisters endet für Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren fünf Jahre nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren fünf Jahre nach Ablieferung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.

9.8 Der Lieferant oder Dienstleister tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten oder Dienstleistern aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solchen Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

9.9 Der Lieferant oder Dienstleister stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Lieferanten oder Dienstleisters gegen uns geltend machen. Der Lieferant oder Dienstleister stellt uns ferner von Produkthaftpflichtansprüchen frei. Er versichert weiterhin, eine Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen zu haben. Aus allen gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle der Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlung, Vertragsverletzung des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Falle ist die Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.10 Der Lieferant oder Dienstleister versichert, dass Rechte Dritter an den gelieferten Waren nicht bestehen. Einen verlängerten oder weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder Dienstleisters erkennen wir nicht an. Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen sind nicht zulässig. Ergänzend gilt allerdings die Klausel der Ziff. 10.10.

9.11 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in Folge Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten oder Dienstleisters gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleister vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Es findet Anwendung die Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB, wonach der Lieferant im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht – verschuldensunabhängig – verpflichtet ist, uns die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei uns. Wir sind im Falle des Rücktritts berechtigt, vom Lieferanten oder Dienstleister, Ersatz der durch die Mangelhaftigkeit der Leistung entstandenen Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten.

9.12 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

9.13 Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten oder Dienstleisters unentgeltlich bis zur Beschaffung geeigneten Ersatzes zu nutzen. Der Lieferant oder Dienstleister trägt sämtliche mit dem Rücktritt anfallenden Kosten und übernimmt auch die Entsorgung.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder Dienstleisters wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Eigentum an der Ware mit der Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt. Aufgrund eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant oder Dienstleister die Ware nur heraus verlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

10.2 Stellen wir dem Lieferanten oder Dienstleister im Rahmen eines Auftrages Teile zur Verfügung, so bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Besteht zwischen uns und dem Lieferanten oder Dienstleister ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Der Lieferant oder Dienstleister verpflichtet sich, Sachen die er von uns bezogen hat, nur deutlich getrennt von den übrigen Vorräten aufzubewahren und einen sichtbaren Hinweis auf unser weiterbestehendes Eigentum anzubringen. Uns steht die diesbezügliche Kontrolle der entsprechenden Aufbewahrung jederzeit zu.

10.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

10.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Lieferanten oder Dienstleistern, der Unternehmer ist, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung, so überträgt der Lieferant oder Dienstleister bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

10.5 Bei schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Lieferanten oder Dienstleisters, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, unsere Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Lieferanten oder Dienstleisters zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag konkludent vor. Bei Pfändungen Dritter hat der Lieferant oder Dienstleister uns unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug auch auf andere geeignete Weise zu benachrichtigen.

10.6 Der Lieferant oder Dienstleister darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

10.7 Der Lieferant oder Dienstleister tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Besteht zwischen uns und dem Lieferanten oder Dienstleister ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Lieferanten oder Dienstleisters auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

10.8 Wird die Vorbehaltsware vom Lieferanten oder Dienstleister zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren bereits durch diese AGB abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß den vorstehenden Absätzen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

10.9 Der Lieferant oder Dienstleister, der Unternehmer ist, ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Lieferant oder Dienstleister seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und er insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ein Vermögen gestellt hat bzw. gegen ihn gestellt worden ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Lieferant oder Dienstleister uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.

10.10 Zur Abtretung der Forderungen ist der Lieferant oder Dienstleister nicht befugt; eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Lieferanten oder Dienstleister unter der Voraussetzung gestattet, dass er dies uns unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten anzeigt und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt.

10.11 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Lieferanten oder Dienstleisters insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Produkthaftung

Für den Fall, dass wir in Bezug auf eine Lieferung des Lieferanten oder Dienstleisters aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant oder Dienstleister verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten oder Dienstleister gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – wenn den Lieferanten oder Dienstleister ein Verschulden trifft und/oder in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten oder Dienstleisters liegt, trägt er insofern die Beweislast. Der Lieferant oder Dienstleister übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für beide Vertragsteile Driedorf.

13.2
Ist der Lieferant oder Dienstleister Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Herborn, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten oder Dienstleistern an deren allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3 Die Rechte des Lieferanten oder Dienstleisters aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar.

13.4 Der Lieferant oder Dienstleister sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Lieferant oder Dienstleister dieser Verpflichtung nicht nach, so haben wir das Recht, ggf. vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Lieferanten oder Dienstleister Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Lieferanten oder Dienstleisters nicht innerhalb eines für uns zumutbaren Zeitraums erteilt oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.

13.5 Hinsichtlich einer ggf. bestehenden rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird auf die Vorschrift des § 306 Abs. 1 BGB verwiesen, der uneingeschränkt Gültigkeit besitzt.

13.6 An die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung halten wir uns ohne jede Einschränkung.

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